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Freie Halbtage

Pro Schuljahr dürfen Sie an fünf Halbtagen dem Unterricht fernbleiben. Der Bezug ist der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens zwei Arbeitstage im Voraus schriftlich mitzuteilen. Keine freien Halbtage dürfen Sie beziehen, wenn eine schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung angekündigt ist oder Sie einen Vortrag halten müssen. Ebenfalls nicht zulässig sind freie Halbtage bei schulischen Sonderveranstaltungen, z.B. Blockwochen, Kurswochen, Klassentage, Exkursionen, Sporttage.

Korrekt bezogene Halbtage gelten als entschuldigte Absenzen.