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Spicken, Plagiate

Werden bei bewerteten Arbeiten unerlaubte Hilfen benutzt oder wird versucht, solche zu benutzen, ist die Lehrerin oder der Lehrer berechtigt, die betreffende Leistung nicht zu bewerten oder dort einen Notenabzug vorzunehmen, wo feststeht, dass Teile der Arbeit nicht auf eigener Leistung beruhen. Sie oder er kann eine Nachprobe ansetzen, auch ausserhalb der Unterrichtszeit. Der Vorfall wird der Klassenlehrperson und der Abteilungsleitung gemeldet. Wiederholte Verstösse können zu disziplinarischen Massnahmen im Sinne von Art. 44 MiSG führen.
Als unerlaubte Hilfen gelten insbesondere alle denkbaren Materialien (z.B. Spickzettel), Technologien (Smartwatch, Künstliche Intelligenz) und Menschen, deren Einsatz von der zuständigen Lehrperson nicht ausdrücklich erlaubt wurde

Wird fremdes Gedankengut ganz oder teilweise kopiert und als das Eigene ausgegeben, d.h. ohne Angabe der Quelle und des Autors oder der Autorin, so spricht man von einem Plagiat. Das Plagiat stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar. Dasselbe gilt für das sinnhafte – also nicht wortwörtliche – Wiedergeben von fremdem Gedankengut (Paraphrasieren).
Ein Plagiat gilt als schwerer Verstoss. Entsprechend kann die Schulleitung bei Plagiatsfällen disziplinarische Massnahmen im Sinne von Art. 44 MiSG ergreifen.